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Rohrreinigung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?

Aktualisiert: 21.10.2026

Kurzantwort: In der Regel zahlt der Vermieter. Er muss die Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand halten (§ 535 BGB), dazu gehören funktionierende Abwasserleitungen. Der Mieter zahlt nur, wenn er die Verstopfung durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht hat, z. B. durch Feuchttücher, Windeln, Katzenstreu oder Bratfett im Abfluss – und der Vermieter das nachweisen kann.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit helfen der Berliner Mieterverein oder eine Anwältin/ein Anwalt für Mietrecht.

Die Regeln im Überblick

Wer muss was beweisen?

Streiten Mieter und Vermieter über die Ursache, muss zunächst der Vermieter zeigen, dass die Ursache nicht in seinem Bereich liegt, also nicht an baulichen Mängeln, Gefälle oder alten Leitungen. Erst danach muss der Mieter darlegen, dass er die Verstopfung nicht schuldhaft verursacht hat. Deshalb lohnt es sich, den Techniker zu bitten, Ursache und Fundstelle schriftlich auf der Rechnung zu vermerken (z. B. „Ablagerungen im Fallrohr“ oder „Feuchttücher im WC-Anschluss“). Eine Kamerainspektion liefert im Zweifel Bilder.

Was tun bei einer Verstopfung in der Mietwohnung?

  1. Wasser nicht weiter nutzen, ggf. Eckventil schließen. Bei Rückstau sofort Nachbarn unter Ihnen warnen.
  2. Hausverwaltung bzw. Vermieter informieren – auch nachts über die Notdienstnummer, die meist im Hausflur oder im Mietvertrag steht. Sie sind zur unverzüglichen Mängelanzeige verpflichtet (§ 536c BGB).
  3. Erst selbst beauftragen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und Schaden droht (z. B. Wasser läuft über, Wohnung nicht nutzbar). Dann können Sie notwendige Kosten nach § 536a Abs. 2 BGB vom Vermieter zurückverlangen. Fotografieren Sie den Zustand und bewahren Sie Rechnung und Anrufprotokoll auf.
  4. Preis vorab klären: Lassen Sie sich Anfahrt, Stundensatz bzw. Festpreis und Zuschläge vor Arbeitsbeginn nennen und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.
  5. Ursache dokumentieren lassen (siehe oben) – das entscheidet später, wer zahlt.

Was kostet die Rohrreinigung, um die es geht?

Berliner Anbieter nennen für einfache Verstopfungen (Siphon, WC, Waschbecken) Richtpreise ab ca. 89 €, für Hochdruckspülung von Fall- oder Grundleitungen ab ca. 150 €; nachts und am Wochenende kommen Zuschläge dazu. Bei Grundleitungen mit Kamerainspektion sind mehrere hundert Euro möglich – ein Grund mehr, vorher mit dem Vermieter zu sprechen.

Eigentümer, WEG und Gewerbe

Im Eigenheim zahlen Sie selbst. In einer Eigentumswohnung zahlt bei Leitungen im Gemeinschaftseigentum (Fallrohr, Grundleitung) meist die Gemeinschaft, bei Leitungen nur Ihrer Wohnung meist Sie. Eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung zahlt eine reine Verstopfung in der Regel nicht, wohl aber oft Folgeschäden durch Leitungswasser – Police prüfen.

Weiterlesen: Abfluss verstopft, Rohrreiniger hilft nicht – was jetzt? · Rohrreinigung in Berlin · WC verstopft

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Häufige Fragen

Muss ich als Mieter die Rohrreinigung bezahlen?

Nur wenn Sie die Verstopfung durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht haben und der Vermieter das belegen kann. Sonst trägt der Vermieter die Kosten.

Greift die Kleinreparaturklausel bei einer Rohrverstopfung?

In der Regel nicht. Abwasserrohre gelten nicht als Teile, auf die der Mieter häufig und direkt zugreift (u. a. AG Charlottenburg, 212 C 65/11).

Darf der Vermieter die Kosten auf alle Mieter umlegen?

Die Beseitigung einer konkreten Verstopfung ist Instandsetzung und keine Betriebskostenposition. Eine anteilige Umlage bei unbekanntem Verursacher ist nach der Rechtsprechung unzulässig.

Kann ich selbst einen Notdienst rufen?

Ja, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und Schaden droht. Notwendige Kosten können Sie dann nach § 536a Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Informieren Sie den Vermieter trotzdem sofort und heben Sie Belege auf.

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